Geschäftsordnung des Fachbereichs Politikwissenschaft der Universität Freiburg (Stand März 2022)

Präambel

Wir, die Student*innen des Fachbereichs Politikwissenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, geben uns im Folgenden im Rahmen unserer Selbstverwaltung eine Geschäftsordnung als Vereinbarung über den Umgang miteinander und die grundlegenden Abläufe und Aufgaben der Fachbereichsvertretung.

Wir, die Studierendenvertretung im Fachbereich Politikwissenschaft, geben uns die Selbstbezeichnung „Fachschaft Politik“. Wir setzen uns für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung ein. Wir wenden uns gegen jede Form der Diskriminierung, insbesondere auf Grund von Geschlecht, sexueller Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft, Sprache und Kommunikationsform, Behinderung und chronische Erkrankung, Ernährung, religiöser und politischer Anschauung sowie sozialer Situation und Prägung. Wir gehen gegenüber jeder*jedem vom guten Willen aus. Wir stellen uns menschenverachtenden Tendenzen entschieden entgegen.

  • §1 Grundsätze und Aufgaben
  1. Die Fachbereichssitzung aller Student*innen des Fachbereichs Politik ist basisdemokratisch organisiert.
  2. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Vertretung der Student*innen gegenüber den Organen der Studierendenschaft, dem Seminar für Wissenschaftliche Politik, des Fakultätsrats, der Universitätsleitung und -verwaltung. Sie nimmt die Vertretung der Interessen der Student*innen des Fachbereichs in fachlichen, politischen, kulturellen, sozialen und sportlichen Belangen wahr.
  3. Neben der*dem gewählten Fachbereichsvertreter*in gibt es bis zu 10 Stellvertreter*innen, gemäß §15(1) der Organisationssatzung der Studierendenvertretung de ALU, die nach Stimmanzahlreihung vertretungsberechtigt sind.
  • §2 Sitzungen
  1. Die Sitzung der Fachbereichsvertretung ist beschlussfähig, wenn 0,75 Prozent der Mitglieder des Fachbereichs, mindestens aber fünf, anwesend sind, einschließlich der*des gewählte*n Vertreter*in für den Studierendenrat oder einer*eines Stellvertreter*in.
  2. Bei Nichtbeschlussfähigkeit hat die Sitzung lediglich empfehlenden Charakter. Der*die Fachbereichsvertreter*in soll in diesem Falle nicht an der Abstimmung im Studierendenrat teilnehmen
  3. Die Fachbereichsvertretung tritt während der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich zusammen. Der regelmäßige Termin und Ort der Fachbereichssitzung wird in der ersten Sitzung des jeweiligen Semesters festgelegt.
  4. In der vorlesungsfreien Zeit ist mindestens eine Sitzung durch die*den gewählte*n Vertreter*in und einer*eines Stellvertreter*in, beziehungsweise zwei Stellvertreter*innen eine Woche im Voraus einzuberufen.
  5. Außerordentliche Sitzungen können von der*dem gewählten Vertreter*in und eines*einer Stellvertreter*in gemeinsam oder auf Antrag von 20 Mitgliedern des Fachbereichs gesondert einberufen werden.
  • §2a Sitzungsformat
  1. Die Fachbereichsvertretung tagt grundsätzlich in Präsenz. Sie kann mit Hilfe elektronischer technischer Verfahren, insbesondere Telefon- und Videokonferenzen, Sitzungen durchführen und Beschlüsse fassen, wenn eine Präsenzsitzung in begründeten Fällen nicht stattfinden kann. Die Vorschriften in den Geschäftsordnungen, insbesondere zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung bleiben unberührt.
  2. Der*die gewählten Fachbereichsvertreter*in kann in Absprache mit der*den Stellvertreter*innen das Sitzungsformat auf online oder hybrid ändern. Dies wird durch Versenden der Einladung bekanntgegeben.
  • §3 Sitzungsmoderation
  1. Zu Beginn wird eine Person bestimmt, welche die Sitzung moderiert. Sie verhält sich dabei unparteiisch. Hierbei soll auf die Quotierung zwischen männlich und weiblich geachtet werden. Personen, welche sich jenseits des binären Geschlechtersystems zuordnen, haben immer Vorrang.
  2. Die Sitzungsmoderation führt eine Redeliste, beachtet deren Einhaltung und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Dabei ist sowohl eine Quotierung nach Erstredner*innen als auch eine wie in 3(1) definierte Quotierung einzuhalten. Letzteres genießt Vorrang.
  • §4 Protokoll
  1. Es wird ein*e Protokollant*in bestimmt. Es ist ein Verlaufsprotokoll zu führen.
  2. Diskussionsabbildungen sind anonymisiert festzuhalten. Beim Verfassen des Protokolls ist auf generisches Maskulin zu verzichten.
  3. Das Protokoll wird spätestens einen Tag nach der Sitzung auf geeignete Weise veröffentlicht.
  4. Das Protokoll gilt als beschlossen, wenn in der darauffolgenden Sitzung keine Einwände gegen das Protokoll erhoben werden.  Bei Einwänden wird das korrigierte Protokoll in der nächsten Sitzung beschlossen und in neuer Fassung veröffentlicht.
  • §5 Abstimmungen und Wahlen
  1. Antrags- und redeberechtigt sind alle Anwesenden.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Fachbereichs.
  3. Abgestimmt wird durch das eindeutige Heben der Hand. Bei hybriden oder Onlinesitzung ist auch die Stimmabgabe per Chat oder eindeutigem Heben der Hand im Video möglich.
  4. Auf Wunsch kann jedes Mitglied auf die Stimmabgabe verzichten. Die Anzahl der nicht abgegebenen Stimmen wird im Protokoll vermerkt. Dies wirkt sich nicht auf die Beschlussfähigkeit aus.
  5. Zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung darf nur abgestimmt werden, wenn er auf mindestens zwei Sitzungen der Fachbereichsvertretung erörtert wurde.
  6. Weitergehende Anträge
    1. Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt.
    2. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von (6) 1. nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge in der konkurrierende Anträge abgestimmt werden nach der Reihenfolge der Antragsstellung.
  7. Wahlen und Abwahlen von Personen erfolgen mit absoluter Mehrheit.
  8. Auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis soll bei der Wahl in Ämter geachtet werden.
  • §6 Tagesordnung
  1. Die Fachbereichsvertretung gibt sich zu jeder Sitzung eine Tagesordnung. Eine vorläufige Tagesordnung wird mit der Sitzungseinladung versandt.
  2. Zu Beginn der Sitzung unter TOP 0. Formalia können weitere Tagesordnungspunkte eingebracht werden.
  3. Unbeschadet dessen sind Eilanträge möglich. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Durch ein Fünftel der Anwesenden, aber mindestens fünf, kann Einspruch gegen die Behandlung des Eilantrages eingelegt werden. Wird Einspruch erhoben, ist der Antrag auf der darauffolgenden Sitzung zu behandeln.
  • §7 Anträge zur Geschäftsordnung
  1. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Der*des Antragsteller*in ist als nächstes das Wort zu erteilen. Redebeiträge und Abstimmungen dürfen dadurch nicht unterbrochen werden.
  2. Auf den Geschäftsordnungsantrag folgt höchstens eine Gegenrede, die durch das Heben beider Hände angezeigt wird. Unmittelbar nach der Gegenrede ist über den Antrag abzustimmen. In diesem Falle gibt es keine Enthaltung. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen.
  3. Bei Gegenreden zu Geschäftsordnungsanträgen sind inhaltliche gegenüber formalen vorzuziehen.
  4. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere aber nicht ausschließlich
    1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    2. Antrag auf Nichtbefassung
    3. Antrag auf Vertagung
    4. Antrag auf Schluss der Redeliste
    5. Antrag auf Schluss der Debatte
    6. Antrag auf nochmalige Auszählung der Abstimmung
    7. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
    8. Antrag auf abweichende Abstimmungsmethoden
    9. Antrag auf Neuwahl der Moderation
  • §8 Verhältnis zu den Organen der Universität und der Studierendenschaft
  1. Vertreter*innen des Fachbereiches in den Organen der Universität und der Studierendenschaft sind an Beschlüsse und Abstimmungen der Sitzung der Fachbereichsvertretung gebunden.
  2. Vertreter*innen des Fachbereiches berichten regelmäßig in der Fachbereichssitzung.
  3. Die Fachbereichtsvertretung vernetzt sich mit den anderen Fachbereichen der Philosophischen Fakultät insbesondere zu folgenden Themen:
    1. Beratung über eine gemeinsame Liste zur Wahl der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates
    2. bezüglich der*des beratenden Vertreter*in im Fakultätsrat nach § 65 a Absatz 6 LHG
  • §9 Finanzen
  1. Der Fachbereich wählt eine*n Kassenwart*in, die*der mit der Verwaltung der Fachbereichsfinanzen betraut wird.
  2. Auf Transparenz und Sorgfalt ist bei der Kassenführung zu achten.
  • §10 Arbeitskreise
  1. Zur gesonderten Behandlung von Themen bildet die Fachbereichsvertretung Arbeitskreise. Diese sind an Beschlüsse der Fachbereichsvertretung gebunden und dieser Rechenschaft schuldig.
  • §11 Schlussbestimmungen
  1. Diese Geschäftsordnung tritt am …. mit Beschlussfassung der Fachbereichvertretung in Kraft.
  2. Über Änderungen dieser Geschäftsordnung ist die Wahl-, Satzungs- und Schlichtungskommission der Verfassten Studierendenschaft zu unterrichten.
  3. Gibt es unausräumbare Zweifel bei der Auslegung dieser Geschäftsordnung kann die Wahl-, Satzungs- und Schlichtungskommission angerufen und um eine Stellungnahme gebeten werden.
  4. Bei Einführung des Kommunismus ist vom Balkon des Kollegiengebäudes IV eine rote Fahne zu hissen.